Satzung

Beschluss der Vollversammlung am 20.04.2012

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen “Stadtjugendring Suhl e.V.” Er ist im Vereinsregister Suhl eingetragen. Als Kürzel führt er die Bezeichnung “SJR Suhl”.

(2) Der Sitz ist Suhl.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

(1) Jugendverbände, -vertretungen, -vereinigungen, -einrichtungen, Jugendgemeinschaften, Jugendinitiativen, die im Stadtgebiet Suhl arbeiten, schließen sich aus freiem Willen zum SJR Suhl zusammen, um gemeinsame Aufgaben der Jugendarbeit zu erfüllen und um gemeinsame Interessen durchzusetzen und zu vertreten.

(2) Der SJR Suhl dient der Interessenvertretung seiner Mitglieder sowie der Kinder und Jugendlichen der Stadt Suhl. Alle Tätigkeit geht von der gemeinsamen Absicht der einzelnen Mitglieder aus, die Interessen von Jugendlichen zu fördern und zu vertreten.

(3) Grundlage der Zusammenarbeit im SJR Suhl ist die gegenseitige Achtung der Mitglieder, unabhängig von deren politischen, religiösen, weltanschaulichen und geschlechtlichen Unterschieden.

(4) Der SJR Suhl verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des SJR Suhl fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(6) Mittel und Einnahmen des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Aufgaben


Zu den Aufgaben des SJR Suhl gehören:

(1) die Interessen der Jugend im Sinne der Mitsprache und Mitentscheidungsmöglichkeiten gegenüber der Stadt Suhl und in sonstigen Entscheidungsgremien zu vertreten und durchzusetzen.

(2) das gegenseitige Verständnis und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit innerhalb der Jugend zu fördern und durch Erfahrungsaustausch bei der Lösung von Problemen mitzuwirken.

(3) die Zusammenarbeit der einzelnen Mitgliedsorganisationen zur Lösung von Problemen in der Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit zu fördern.

(4) die Jugend hinsichtlich ihres demokratischen und sozialen Verhaltens zu fördern, Entfaltung ihrer Interessen zu ermöglichen und ihr gesamtpolitisches Denken zu fördern.

(5) an der Verteilung öffentlicher Mittel für die Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit, unter Berücksichtigung von Minderheiten mitzuwirken.

(6) militaristischen, rassistischen, extremistischen, autoritären sowie totalitären Tendenzen entgegen zu wirken.

(7) gemeinsame Vorstellung zu öffentlichen Belangen zu entwickeln und nach Möglichkeit bei der Bewältigung von daraus resultierenden Aufgaben unseres Gemeinwesens mitzuwirken

(8) mit allen überörtlichen Zusammenschlüssen, Jugendringen und anderen Einrichtungen der Jugendarbeit sowie mit den für die Jugendarbeit zuständigen Dienststellen der Stadt Suhl zusammenzuarbeiten.

(9) gemeinsame, den Wünschen der Jugend entsprechende Aktionen und Veranstaltungen anzuregen, zu planen, zu fördern und ggf. selbst durchzuführen sowie die Verbandsarbeit in der Stadt Suhl zu koordinieren.

(10) internationale Begegnungen und Zusammenarbeit zu pflegen und zu fördern.

(11) Fortbildungsprogramme und Seminare anzubieten.
Voraussetzung für die Planung und Durchführung dieser Aktivitäten ist die gemeinsame Erarbeitung entsprechender Grundlagen.

§ 4 Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft im SJR Suhl ist freiwillig.

(2) Mitglied im SJR Suhl kann jede/r Jugendverband, -vertretung, -vereinigung, -einrichtung, -initiative und Jugendgemeinschaft der Stadt Suhl sein, die sich mit Jugendarbeit im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes beschäftigt.

(3) Voraussetzung für die Aufnahme in den SJR Suhl ist, dass der Antragsteller:

a) die Satzung des SJR Suhl anerkennt und zur Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedsorganisationen sowie zur aktiven Teilnahme an der Umsetzung der Ziele des SJR Suhl bereit ist

b) freier Träger der Jugendhilfe ist oder Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit leistet

c) mindestens ein halbes Jahr aktive Jugendhilfe in der Stadt Suhl unterbreitet

d) eine/n festen AnsprechpartnerIn und seine VertreterIn benennt

e) sich verpflichtet, Änderungen seiner Satzung, Ordnung, Konzeption, Ansprechpartner etc. dem SJR Suhl anzuzeigen

(4) Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich formlos unter Vorlage der Satzung oder Ordnung des Verbandes zu stellen. Er ist schriftlich an den Vorstand des SJR Suhl zu richten.

(5) Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Delegierten.

(6) Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(7) Der SJR Suhl kann Mitgliedsbeiträge erheben. Dazu muss eine Finanzordnung von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

A) Stimmberechtigte Mitglieder

(1) Stimmberechtigte Mitglieder des SJR Suhl können alle Jugendverbände, -vertretungen, -einrichtungen, -vereinigungen und Jugendkreise werden, die selbständig im Bereich der Jugendhilfe tätig sind und bei denen die Jugendarbeit / Jugendsozialarbeit ein wesentlicher Bestandteil ihrer Tätigkeit ist.

B) Beratende Mitglieder

(1) Organisationen oder einzelne Personen des kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Lebens, die die Zwecke des SJR Suhl uneigennützig fördern wollen und die Satzung des SJR Suhl anerkennen, können als beratendes Mitglied aufgenommen werden. Die Aufnahme als beratendes Mitglied muss schriftlich beantragt und begründet werden.

§ 5 Kündigung, Ausschluss, Ende der Mitgliedschaft



(1) Die Mitgliedschaft endet mit der Auflösung des Mitgliedsverbandes. Von der Auflösung ist dem Vorstand des SJR Suhl Mitteilung zu machen.

(2) Die Mitgliedschaft wird gekündigt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Sie kann nur am Ende eines Kalenderhalbjahres erfolgen und muss spätestens zum 01.06. bzw. 01.12. eingegangen sein.
Mit der Erklärung des Austritts ruhen Rechte und Pflichten.

(3) Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform und des Nachweises über einen entsprechenden Beschluss des zuständigen Beschlussorgans des Mitgliedes. Finanzielle und finanztechnische Verpflichtungen und Formalien bleiben bis zur ordnungsgemäßen Abwicklung bestehen, auch wenn die Mitgliedschaft erloschen ist.

(4) Ein Mitglied, das schwerwiegend gegen die Satzung des SJR Suhl verstößt oder länger als 1 Jahr nicht an den Aufgaben des SJR Suhl mitwirkt, kann ausgeschlossen werden.

(5) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

(6) Vor einem Ausschluss ist die Vertretung des Vereins anzuhören.

§ 6 Organe


Die Organe des SJR Suhl sind:

(1) die Vollversammlung

(2) der Vorstand

(3) der/die GeschäftsführerIn und die StellvertreterInnen des/der GeschäftsführerIn als besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB

§ 7 Die Vollversammlung


(1) Die Vollversammlung ist das oberste Beschlussorgan des SJR Suhl. Sie tritt jährlich einmal zusammen.

(2) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde. Zur Vollversammlung wird mindestens 4 Wochen vor dem Sitzungstermin unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand eingeladen.

(3) Wenn durch mindestens ¼ aller stimmberechtigten Mitglieder unter Vorlage einer Tagesordnung die Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung verlangt wird, muss diese innerhalb einer Frist von 28 Kalendertagen einberufen werden.

(4) Die Vollversammlung setzt sich aus den VertreterInnen der stimmberechtigten und der beratenden Mitglieder zusammen. Die VertreterInnen sind bevollmächtigte Delegierte der Mitglieder.

(5) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme, die beratenden Mitglieder haben kein Stimmrecht.

(6) Aufgaben der Vollversammlung sind:
– Wahl und Entlastung des Vorstandes
– Wahl und Entlastung der Kassenprüfer
– Beratung und Beschlussfassung über Anträge, Stellungnahmen, Berichte und Vorlagen

(7) Die Beschlüsse der Vollversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

(8) Die Vollversammlung ist öffentlich. Sie kann auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes durch einfache Mehrheit bei der Abstimmung für die Öffentlichkeit gesperrt werden.

(9) Die Vollversammlung wählt zwei volljährige Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch der Geschäftsführung angehören, mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 2 Jahren. Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Geschäfts- und Wirtschaftsführung des SJR Suhl und erstatten der Vollversammlung Bericht.

§ 8 Der Vorstand


(1) Der Vorstand wird von den stimmberechtigten Delegierten in der Vollversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.

(2) Seine Amtszeit beträgt 2 Jahre. Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern wird bis zur Beendigung der Wahlperiode ein Nachfolger durch den Vorstand selbst kooptiert. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.

(3) Jedes Vorstandsmitglied kann auf Antrag jedes stimmberechtigten Mitgliedes bei nicht satzungsgemäßem Verhalten aus dem Vorstand ausgeschlossen werden. Nach Beratung des Antrages in der nächsten Vollversammlung erfolgt der Ausschluss durch einfache Mehrheit bei der Vollversammlung.

(4) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
– der/dem Vorsitzenden
– der/dem StellvertreterIn
– 3 weiteren Mitgliedern/ Beisitzern
– dem/der GeschäftsführerIn und dessen/deren StellvertreterInnen als besondere/m VertreterIn gem. § 30 BGB mit beratender Stimme
– dem/der GeschäftsführerIn der Gemeinnützigen Gesellschaft für soziale Dienstleistungen Suhl mbH gem. § 30 BGB mit beratender Stimme

(5) Der/die Vorsitzende, der/die StellvertreterIn bilden den geschäftsführenden Vorstand.

(6) Aufgaben des Vorstandes:
– Verantwortlichkeit für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des SJR Suhl gemäß der Satzung und der Beschlüsse der Vollversammlung
– Treffen von Personalentscheidungen, schriftliche Information an die Mitglieder
– Einberufung der Vollversammlung, Verantwortlichkeit für die Tagesordnung

(7) Der Vorstand handelt im Auftrag der Vollversammlung. Vorstand im Sinne §26 BGB sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemäß § 8 (5).
Den SJR Suhl können immer nur 2 Personen gemeinsam vertreten, wobei mindestens ein Mitglied des Vorstandes nach BGB dabei sein muss. Vertretungsberechtigt sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemäß § 8 (5), der/die von ihm bestellte GeschäftsführerIn und die StellvertreterInnen des/der GeschäftsführerIn gemäß § 9 (1) und der/die GeschäftsführerIn der Gesellschaft für soziale Dienstleistung Suhl mbH jeweils als besondere Vertreter i.S.v. § 30 BGB.

§ 9 Geschäftsführung


(1) Der SJR Suhl unterhält eine Geschäftsstelle. Ihr steht der/die GeschäftsführerIn und die StellvertreterInnen des/der GeschäftsführerIn vor. Er/Sie ist für die Tätigkeit der Geschäftsstelle dem Vorstand verantwortlich und wird vom Vorstand berufen und zum besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB bestellt.

(2) Sie führen auf der Grundlage der Satzung die Geschäfte des SJR Suhl und vertreten den SJR Suhl gegenüber dem Personal. Seine/Ihre Vertretungsvollmachten werden durch den Vorstand beschlossen.

(3) Solange kein/e GeschäftsführerIn und StellvertreterInnen berufen ist, erledigt der Vorstand dessen/deren Aufgaben.

§ 10 Geschäftsordnung und Geschäftsjahr


(1) Die Organe des SJR Suhl geben sich im Rahmen der Satzung eine Geschäftsordnung.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Kassenführung und -prüfung


(1) Die Kasse des SJR führt die bevollmächtigte Geschäftsführung.

(2) Die Prüfung der Bücher und Kasse erfolgt mindestens einmal im Jahr durch die, von der Mitgliederversammlung bestellten Kassenprüfer. Diese haben über Buch- und Kassenführung einen Bericht zu geben.

§ 12 Protokollführung


(1) Über die Vollversammlung ist ein, vom Protokollführer unterzeichnetes, Protokoll mit folgendem Inhalt anzufertigen:

a) Anwesenheitsliste

b) Tagesordnung

c) Anträge und Beschlüsse im Wortlaut mit den Abstimmungsergebnissen

d) alle ausdrücklich zum Zweck der Niederschrift abgegebenen Erklärungen

§ 13 Satzungsänderungen


(1) Satzungsänderungen können nur auf der Vollversammlung mit vorheriger Ankündigung in der Tagesordnung vorgenommen werden.

(2) Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens 4 Wochen vor der Vollversammlung eingereicht werden.

(3) Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung einer 2/3 – Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(4) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Änderungen müssen allen Mitgliedern umgehend mitgeteilt werden.

§ 14 Auflösung


(1) Der SJR Suhl kann durch Beschluss der Vollversammlung aufgelöst werden.

(2) Zur Auflösung des SJR Suhl ist die Einstimmigkeit der Vollversammlung nötig.

(3) Bei der Auflösung oder Aufhebung des SJR Suhl oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Jugendhilfe. Über die Aufteilung entscheidet die Vollversammlung.

§ 15 Schlussbestimmungen


Die Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliedsversammlung am 20.04.2012 beschlossen.

Die Satzung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.